Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietgeschäft
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alpha Energy Solutions GmbH
§ 1 Geltung
1. Alpha Energy Solutions GmbH (nachfolgend „Vermieter“) vermietet ohmsche Lastbänke, Baustromkästen sowie Baubeleuchtung (nachfolgend „Mietgegenstand“) und erbringt im Zusammenhang stehende Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
2. Mündliche Vereinbarungen und abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners binden den Vermieter auch dann nicht, wenn ihnen bei Vertragsabschluss nicht widersprochen wird. Sie sind nur dann bindend, wenn der Vermieter sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 2 Allgemeine Rechten und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und unbeschädigt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 4 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandenen Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rückgaberecht. Das Rückgaberecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– groben Verschulden des Vermieters.
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
– falls der Vermieter nach Produkthaftung für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
– im Übrigen ist jede weitere Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratung sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung der Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 4 Nr. 3 und 4 sowie § 5 Nr. 1 entsprechend.
§ 6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld
1. Der Mietzins basiert auf dem vertraglich vereinbarten Einsatzumfang des Gegenstandes.
2. Die Berechnung der Miete erfolgt auf Basis der 7-Tage-Woche.
3. Gesetzliche Feiertage während der Mietzeit mindern grundsätzlich nicht die Miete.
4. Die Anlieferung und Rückholung des Mietgegenstandes erfolgten auf Kosten des Mieters.
5. Nicht in dem Mietpreis enthalten sind Anschlusskosten sowie ein Technikereinsatz.
6. Zusätzliche Serviceleistungen durch Alpha Energy Solutions sind gesondert zu vergüten. Die Vergütung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Kostensätzen von Alpha Energy Solutions pro Arbeitsstunde. Die Abrechnung erfolgt gemäß Arbeitsbericht. Übernachtungskosten werden separat nach Aufwand berechnet.
7. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
8. Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen zu erstellen. Die Schlussrechnung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses.
9. Das Zurückhaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
10. Ist der Mieter bei der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
11. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
12. Der Mieter tritt auf Verlangen in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 7 Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstelle, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der vertraglich vereinbarten, anteiligen Monatsmiete zu zahlen.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftliche Meldung zu machen.
§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
b) Die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen.
c) Notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu gewährleisten. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 9 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal der Firma Alpha Energy Solutions darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 10 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Das Mietobjekt ist in zugänglichem und transportfähigem Zustand bereitzuhalten. Kann der Mieter dies nicht gewährleisten, trägt er die Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der Behinderung der Abholung den vereinbarten Mietzins, sowie die Kosten einer erneuten Anfahrt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
3. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
§ 11 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 12 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
§ 13 Untervermietung
1. Der Abschluss eines Untermietvertrages bedarf der vorherigen generellen Zustimmung durch den Vermieter.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Alpha Energy Solutions zum Gegenstand des Untermietvertrages zu machen.
§ 14 Zusätzliche Serviceleistungen
Auf Wunsch übernimmt der Vermieter den Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes, die Be- und Entladung, den Auf- und Abbau des Mietobjektes, Einweisung, Installationen, sowie die technische Betreuung des Mitgegenstandes (zusätzliche Serviceleistungen). Art und Umfang ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Die zusätzlichen Serviceleistungen sind gesondert abzugelten.
§ 15 Versicherung des Mietobjektes
1. Zur Abdeckung der Risiken durch Diebstahl, Verlust oder Vandalismus sowie den eigenen Straßentransport schließt der Mieter eine Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände im beschriebenen Umfang ab und weist dem Vermieter den Abschluss schriftlich nach. Sofern der Mieter den Vermieter nicht als Begünstigten einsetzt, tritt der Mieter entstehende Rechte aus dem geschlossenen Vertrag direkt und uneingeschränkt an den Vermieter zur Sicherung von den Forderungen im Schadensfalle ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
§ 16 Stornierung
Storniert der Mieter die Bestellung eines Mietgegenstandes bis eine Woche vor Auslieferung, hat er eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Mietzinses zu entrichten. Erfolgt die Stornierung nach dieser Frist, ist der volle Mietzins zu zahlen, abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter Aufwendungen oder Schäden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.
§ 17 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungszeit
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) im Falle von § 6 Nr. 9
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.
d) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihn nach Nr. 2 zustehendem Kündigungsrecht Gebrauch, findet
§ 6 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Nutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 18 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 10 obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 19 Sonstige Bedingungen
1. Abweichungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen generell der schriftlichen Vereinbarung.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.